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Erwerbsminderungsrente und Altersrente

Rentenansprüche bei rheumatischen Erkrankungen

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht unabhängig vom Lebensalter, wenn bestimmte Risikofälle wie eine schwere krankheitsbedingte Leistungsminderung oder eine Behinderung eintreten.

Erwerbsminderungsrente

Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird gezahlt, wenn

  • Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zu den fünf Jahren zählen vor allem Beitragszeiten. In bestimmten Fällen, insbesondere bei jungen Menschen, kann die Wartezeit auch vorzeitig erfüllt sein, das heißt mit weniger als fünf Jahren Beitragszeit.
  • die Person in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderungsrente mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat. Dies ist nicht erforderlich bei erfüllter Wartezeit.
  • alle Anstrengungen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch Teilhabeleistungen wie berufliche und medizinische Rehabilitation erfolglos waren oder ihre Erfolglosigkeit von vornherein abzusehen ist.

Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet und wird für längstens drei Jahre gewährt. Dann muss ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Unbefristet wird die Erwerbsminderungsrente nur gezahlt, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung absehbar ist. Je nach Leistungseinschränkung gibt es die Möglichkeit einer teilweisen oder einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 SGB VI „Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ Das heißt, wer länger als drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist nicht voll, sondern teilweise erwerbsgemindert. Die Feststellung, ob Versicherte voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, hat weitreichende Folgen.

Wird eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt, so beträgt die Rente lediglich die Hälfte der Rente, die bei voller Erwerbsminderung gezahlt werden würde. Diese Rente reicht in der Regel nicht aus, um allein damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zu beiden Renten kann daher hinzuverdient werden. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente sind es bis zu 6.300 Euro pro Jahr (Stand 2022). Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie der jährlichen Renteninformation des Rentenversicherungsträgers entnehmen.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 SGB V

  • Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
  • Versicherte, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
  • Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Versicherte, die mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten können, haben Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente, wenn die Person arbeitslos ist und ihr kein entsprechender (Teilzeit-)Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Eine solche Rente, die halb so hoch ist wie die volle Erwerbsminderungsrente, gibt es, wenn Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, „deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist ... Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.“.

Das bedeutet, dass Versicherte die Rente nicht schon dann erhalten, wenn sie ihre letzte Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Sie müssen sich stattdessen auf andere zumutbare Tätigkeiten verweisen lassen, die den Kräften, Fähigkeiten, der Dauer und dem Umfang der Ausbildung entsprechen und mit den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit verglichen werden können. Dazu gehören auch Tätigkeiten, zu denen Versicherte durch berufliche Rehabilitation ausgebildet oder umgeschult werden können.

Eine Berufsunfähigkeitsrente wird grundsätzlich nur gewährt, wenn Versicherte einen Beruf erlernt und diesen auch ausgeübt haben.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine vorgezogene Altersrente. Sie wird gemäß § 236a SGB  VI gezahlt.

Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – erhalten können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben.

Ein Abzug von der Rente bleibt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bestehen. Für schwer behinderte Menschen entfällt die sonst übliche Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen. Es genügt der Nachweis der Schwerbehinderung (= Grad der Behinderung von mindestens 50).

Die Schwerbehinderung muss bei Antragstellung vorliegen. Sollte die Schwerbehinderung im Laufe der Zeit wegfallen, hat das keine Auswirkungen auf die laufende Zahlung der Altersrente wegen Schwerbehinderung. Diese wird weiter gezahlt.

Detaillierte Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung. Informationen finden Sie auch unter: www.einfach-teilhaben.de.

Weitere Informationen gibt es auch auf unserer Internetseite zum Thema Schwerbehindertenausweis.

Antragsverfahren

Renten werden nur auf Antrag der Versicherten gezahlt. Das gilt auch für Renten wegen Erwerbsminderung. Ausnahme: Sie wurden von der Krankenkasse aufgefordert, einen Reha-Antrag zu stellen und Ergebnis der Reha ist, dass Sie erwerbsgemindert sind. Dann gilt der Reha- Antrag nachträglich als Rentenantrag.

Die Rente wird in der Regel frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt. Der Rentenantrag ist an keine Form gebunden. Es empfiehlt sich jedoch, zügig die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, damit im Verfahren über den Rentenantrag so schnell wie möglich entschieden werden kann.

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte gezielt vorbereitet sein, damit er Aussicht auf Erfolg hat. Dazu gehört, dass sich Versicherte zunächst selbst mit ihrem Gesundheitszustand auseinandersetzen und dazu Aufzeichnungen anfertigen. Unbedingt sollte dies vor Antragstellung auch mit den behandelnden Ärzten besprochen werden. Auch ist zu beachten, dass der Grundsatz gilt: Rehabilitation geht vor Rente.

Mit anderen Worten, es müssen erst alle Rehabilitationsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft sein oder aussichtslos erscheinen, bevor eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt werden kann.

Wenn eine ärztliche Begutachtung bevorsteht

Bei Versicherten mit einer rheumatischen Erkrankung sind häufig Beschwerden, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Tagesverlauf und auch an verschiedenen Tagen unterschiedlich. Ganz typisch hierfür ist die Morgensteifigkeit, die oft mehrere Stunden dauern kann und verschiedene Verrichtungen in dieser Zeit unmöglich macht.

Versicherte sollten sich mit der Frage  auseinandersetzen, welche Tätigkeiten sie in der Arbeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können und in welchem Zeitraum sie überhaupt noch Arbeiten verrichten können. Diese Überlegungen sind wichtig, um sich selbst Klarheit zu verschaffen und dies auch dem Rentenversicherungsträger gegenüber deutlich machen zu können.

Auch für den Fall, dass der Rentenversicherungsträger eine Begutachtung anordnet, sind diese Überlegungen wichtig. Man sollte dem Gutachter nicht unvorbereitet gegenübertreten.

Es empfiehlt sich, behandelnde Ärztinnen und Ärzte in Kenntnis zu setzen, wenn ein Rentenantrag gestellt wird. Sie können wertvolle Hinweise geben, weil sie die Versicherten, Krankheitsgeschichte, Leistungseinschränkungen und das Restleistungsvermögen kennen. Zudem haben sie Erfahrungen mit Rentenanträgen.

Wie sind die Aussichten?

Wenn der Rentenantrag abgelehnt wird, kann allein aus dem Ablehnungsbescheid ein Widerspruch bzw. eine Klage nicht stichhaltig begründet werden. Das ist nur möglich, wenn sich die oder der Betroffene durch einen Antrag an die Rentenversicherungskasse gemäß § 25 SGB X Kenntnis über den Inhalt der Unterlagen verschafft (Antrag auf Akteneinsicht und Anforderung der Kopien aller Unterlagen, die dem Ablehnungsbescheid zugrunde lagen).
 

Merkblatt der Deutschen Rheuma-Liga

Der Text stammt aus dem Merkblatt "Rentenansprüche bei rheumatischen Erkrankungen". Das Merkblatt können Sie herunterladen und bei Ihrem Landes- oder Mitgliedsverband bestellen. 

Stand: April 2022

Fachliche Beratung: Meike Schoeler, Rechtsanwältin

Sabine Eis, Referentin für Gesundheits- und Sozialpolitik bei der Deutschen Rheuma-Liga