Satzung |
Neufassung der Satzung beschlossen auf der Delegiertenkonferenz am 16. Mai 1992 in Bad Kreuznach § 1 Name und Sitz1. Der Verein führt den Namen: Deutsche Rheuma-Liga, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit1. Zweck des Vereins ist,
2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. 3. Zur Erreichung der vom Verein angestrebten Ziele sind örtliche Arbeitsgemeinschaften (öAG’n) zu gründen, deren Rechtsform und Aufgaben sowie Rechte und Pflichten in einer Geschäftsordnung (GO) geregelt sind. § 3 Mitgliedschaft und Aufnahme1. Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder angehören. 2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist. 3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist. 4. Die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie beginnt mit dem von der Geschäftsstelle bestätigten Aufnahmetag. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte erlöschen hierbei sofort. 6. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenkonferenz zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten ernannt werden. § 4 Einkünfte1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen und Spenden. 2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Delegiertenkonferenz festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen einzelne Mitglieder aus sozialen Gründen von der Beitragspflicht teilweise oder ganz zu befreien. 3. Durch die Zahlung des Beitrages ist auch der Bezug der Zeitschrift “mobil”, die der Verein als Mitteilungsblatt benutzt, abgegolten. 4. Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst, der nicht unter dem Satz für ordentliche Mitglieder liegen darf. 5. Für juristische Personen beträgt der Mindestbeitrag DM 300,- § 5 VermögenDas Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand, den Forderungen an Dritte und sämtlichem Inventar. § 6 Verwendung der Mittel1. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ansprüche auf Ersatz entstandener Aufwendungen für Zwecke des Vereins werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Dem Vorstand obliegt es zu entscheiden, wann und in welchem Umfang Ersatz für Aufwendungen gewährt wird. 2. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind: § 8 Delegiertenkonferenz1. Delegiertenkonferenzen sind vom Vorstand einzuberufen 2. Die Jahresdelegiertenkonferenz gemäß § 8, Ziffer 1, a), hat insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen: 3. Die außerordentliche Delegiertenkonferenz gemäß § 8, Ziffer 1, b) muss spätestens binnen Monatsfrist nach der Beschlussfassung des Vorstandes oder dem Eingang eines Antrages bei der Geschäftsstelle abgehalten werden. Die Delegierten müssen spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich eingeladen sein. 4. Die Delegiertenkonferenzen werden vom Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten) oder einem der beiden Vizepräsidenten geleitet. Bei Neuwahlen des Vorstandes bestellt der Vorstand einen Wahlleiter, der dem Vorstand nicht angehören darf. Der Wahlleiter trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Wahl. 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 6. Jedes in den Mitgliederversammlungen der dem Landesverband angeschlossenen örtlichen Arbeitsgemeinschaften ordentlich gewählte Mitglied der Delegiertenkonferenz hat eine Stimme. 7. Der Ablauf der Delegiertenkonferenzen und die gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 8. Jede örtliche Arbeitsgemeinschaft entsendet je angefangene 200 Mitglieder einen Delegierten in die Delegiertenkonferenzen. § 9 Vorstand1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten sein muss. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist eine ehrenamtliche. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Es sind nur ordentliche Mitglieder des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. wählbar. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Der jeweils amtierende Vorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte so lange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von ihm erlassenen Geschäftsordnungen. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus und hat im einzelnen folgende Aufgaben: 4. Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt und ist erneut zu beraten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. § 10 BeiratDer Beirat besteht aus 16 Personen: § 11 Satzungsänderung1. Für eine Änderung der Satzung ist in einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenkonferenz eine Stimmenmehrheit von 75% der Anwesenden erforderlich. 2. Mit der Einladung ist auf die Bestimmung, die geändert werden soll, ausdrücklich hinzuweisen. 3. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer sonstigen Behörde aus rein formalen Gründen verlangt werden, sind von den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 ausgenommen. Sie können vom Vorstand in eigener Vollmacht vorgenommen werden. § 12 Auflösung des VereinsFür die Auflösung des Vereins gilt § 11 die Ziffern 1 und 2 sinngemäß. § 13 Sonstiges1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes ist das Vermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Saarbrücken, mit der Auflage zu übertragen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21-79 BGB. |